Immobilienbewertung im Ausland – Wie wird der Preis einer Auslandsimmobilie ermittelt?

Sie stehen vor dem Verkauf einer Immobilie im Ausland? Oder liebäugeln Sie mit dem Kauf einer Ferienwohnung im sonnigen Süden? Egal ob beim Kauf oder Verkauf, die Wertermittlung einer im Ausland stehenden Immobilie birgt einige Hindernisse. Trotz einer großen Variation von Bewertungsverfahren, ist es nicht immer einfach den Preis auf den Cent genau ermitteln zu können.

Osnowski zeigt hier im Blog auf, wie die Bewertung einer Auslandsimmobilie gelingen kann.
Grundsätzlich gilt aber: Setzen Sie bei der Bewertung Ihrer Immobilie auf jeden Fall immer auf professionelle Gutachter. Beachten Sie, dass die Berufsbezeichnung ‘Gutachter’ oder ‘Sachverständiger’ in Deutschland nicht geschützt ist. Wählen Sie deshalb für Ihre Immobilienbewertung einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Immobiliengutachter: Osnowskis Gutachten sind weltweit anerkannt! Wir unterstützen Sie gerne auch beim Kauf oder Verkauf einer Ferienimmobilie im Ausland.

Bewertung von Immobilien: gemeiner Wert einer Auslandsimmobilie

Durch die Besichtigung von verschiedenen Objekten vor Ort können sich Eigentümer und Käufer einen ersten Überblick über die Preislage verschaffen. Auch der Blick in Inserate lohnt sich zur Ermittlung eines ersten Annäherungswerts. Für beide Seiten – Verkäufer und Interessent – ist eine gewisse Preisspanne für erste Verhandlungen sinnvoll. Diese Art der Wertermittlung geht mit einem hohen Zeitaufwand einher. Zudem fällt noch ein sehr wichtiger Aspekt ins Gewicht: der steuerliche Wert einer Immobilie.

Der steuerliche Wert ist vom tatsächlichen Wert der Immobilie abzugrenzen. Beide können sich je nach in- und ausländischen Steuergesetzen deutlich voneinander unterscheiden. Bei Vererbung oder Schenkung einer Immobilie im Ausland gilt der gemeine Wert als Basis für die Steuerberechnung.

Der gemeine Wert wird beeinflusst durch den Preis, der beim Verkauf der Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Es handelt sich um einen hypothetischen Wert, der ohne Besichtigung des Wohneigentums festgesetzt wird. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Erzielbarer Preis: Ist nicht mit dem ursprünglich getätigten Kaufpreis gleichzusetzen, dieser kann aber als Basis zur Ermittlung dienen.
  • Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Oder anders ausgedrückt – Betrachtung der Marktwirtschaft, die durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird.
  • Beschaffenheit des Wirtschaftgutes: Beschaffenheit des Immobilienobjektes, Merkmale des Grundstücks wie Lage, Größe, Wegerecht, Bauauflagen etc.
  • Umstände, die den Preis beeinflussen: Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse, z.B. Verfügungsrechte oder – beschränkungen, zählen aber nicht dazu.

Gerade bei Erbschaft oder Schenkung setzt das deutsche Finanzamt einen gemeinen Betrag fest. Da viele Finanzbeamte nicht den tagesaktuellen Wert einer Eigentumswohnung in Paris oder einer Finca auf Mallorca kennen, wird die Ermittlung häufig dem Steuerpflichtigen selbst übertragen. Gemäß §90 Abs. 2 der Abgabenordnung heißt es, dass die steuerpflichtige Person den Sachverhalt zusammen mit erforderlichem Beweismaterial aufklären muss. Aber nicht nur im Falle eines Erbes gilt der gemeine Wert. Auch für einen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall liegt dieser zu Grunde.

In beiden Beispielen zählt dann nur ein Gutachten vom gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung. Liegt ein solches vor, wird sich die Finanzverwaltung bzw. das Gericht sehr wahrscheinlich auf die darin enthaltenen Angaben stützen.

Haben Sie noch Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Osnowski ist Ihr Partner rund um die Immobilienbewertung im In- und Ausland. Nehmen Sie gleich telefonisch Kontakt auf: +4920943079899!